Fall:
Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin
eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung
in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl. trug vor, nach der Ankunft
habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer
kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht
miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er
feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten
empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches
Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14-tägigen
Urlaubszeit nicht zu Stande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem
noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten
Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr
sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20% des Reisepreises
von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte
Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt
gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit,
Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe
darunter erheblich gelitten. Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte,
die Klage könne nicht ernst gemeint sei.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig.
"Der Bekl. ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte,
die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings
einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich
vorgesehenen Konsequenzen gibt."
(AG Mönchengladbach, a.a.O.)
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
"Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten
er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte
allerdings nicht aufgeklärt zu werden (§ 139 ZPO); denn es kommt
hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die
Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies
ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche
Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen
Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit
aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen
Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte
verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht,
die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel
vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen
gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgewendet werden kann, dann
ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der
Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht
bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen,
dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich
aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedürft und wäre
in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch
eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl.
etwas Derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig
Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte
sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können,
denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick
sicher nicht benötigt."
(AG Mönchengladbach a.a.O.)